Tourismuscluster Eifel | Mosel | Hunsrück; Neue Corona-Beschränkungen für Gastgewerbe und Tourismus.
Übersicht der aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe und bei Veranstaltungen (Stand: 24.11.2021):
Da sich das Infektionsgeschehen immer weiter zu spitzt, wurden in der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz Neuregelungen getroffen, um diesen Trend umzukehren.
Daher gilt in Innenräumen für Erwachsene grundsätzlich die „2G“-Regel. Das heißt: Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesen oder geimpft sind. Ausnahmen hiervon bestehen zum einen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, sowie generell für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 11 Jahre. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird ein zusätzlicher Test benötigt.
Aber was ändert sich genau mit dem Inkrafttreten der 28. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz am 24.11.2021 für den Tourismus?
Hier finden Sie einen Überblick über die neuen geltenden Regeln im Tourismus und bei Veranstaltungen.
Nachweise:
Die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweis hat bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen.
Gastronomie und Beherbergung:
Gastronomie (2G in geschlossenen Räumen)
Die Betreiber gastronomischer Einrichtungen haben für den Innenbereich ein Hygienekonzept vorzuhalten.
In geschlossenen Räumen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen anwesend sein. Es gelten:
- für Gäste und Personal die Maskenpflicht; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich, sowie
- die Pflicht zur Kontakterfassung.
Die Maskenpflicht kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen entfallen, wenn diese geimpfte Personen oder genesene Personen sind. Bestimmungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
Grundsätzlich alle Beherbergungsarten:
- In allen öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes gelten in geschlossenen Räumen das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht.
- Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung für die Kontaktdaten sämtlicher Gäste.
Hotels und Gruppenunterkünfte (2G):
- Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfen, Gästehäusern und ähnlichen Einrichtungen und
- Jugendherbergen, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheimen, Ferienzentren und ähnlichen Einrichtungen
Es dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen als Gäste anwesend sein. Bei einer Testpflicht für Minderjährige ist bei mehrtägigen Aufenthalten alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornahme der jeweils letzten Testung, eine erneute Testung vorzunehmen.
- Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gelten die Bestimmungen für Gastronomie entsprechend. Die ggf. bestehende Testpflicht für Gäste von Hotels und Gruppenunterkünften bestimmt sich nach den Regelungen für diese Betriebsarten.
- Für Angebote von Sport und Freizeitaktivitäten, die Nutzung einer Sauna, Wellness und Kosmetikangeboten sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter gelten die übrigen Bestimmungen der Verordnung entsprechend.
- Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.
Ferienwohnungen und Campingplätze sind weiterhin von den 2G Regelungen ausgenommen, eine Testpflicht besteht nicht!
Veranstaltungen:
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (2G)
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind ausschließlich mit Teilnehmern zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind. Es gelten
- die Maskenpflicht; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken,
- die Pflicht zur Kontakterfassung.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gewährleistet.
Veranstaltungen im Freien mit festen Sitzplätzen (2G)
Veranstaltungen im Freien, bei denen der Zutritt auf Basis einer Einlasskontrolle oder zuvor gekaufter Tickets erfolgt und die Teilnehmer feste Sitzplätze einnehmen, sind ausschließlich mit Teilnehmern zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind. Es gelten die
- die Maskenpflicht; die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken,
- die Pflicht zur Kontakterfassung.
Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gewährleistet.